Liefer- und Zahlungsbedingungen
Fassung Januar 20251. Geltung
Für Vertragsverhältnisse zwischen der Firma RBW Fertiggaragen GmbH (im Nachfolgenden nur RBW-FG genannt) und dem Kunden gelten ausschließlich nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote werden anhand von Kundenangaben nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Sie sind nicht Angebote im rechtlichen Sinne. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn RBW-FG dem Käufer seine Bestellung bestätigt. Hierfür hat RBW-FG 15 Kalendertage Zeit, wenn RBW-FG den Auftrag annehmen will. Ein Vertrag kommt also erst durch die Übersendung der Auftragsbestätigung zu Stande. Vor Zusendung dieser Auftragsbestätigung laufen keine Produktionsfristen. RBW-FG produziert sämtliche Teile erst dann, wenn der Kunde RBW-FG gegenüber die Richtigkeit der Ausführungspläne schriftlich bestätigt. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Vollständigkeit der Planunterlagen. Die Produktionsfristen werden individuell vereinbart.
3. Abrechnungsmodalitäten
Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von RBW-FG als unbestritten anerkannt sind.
Nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen ist, steht dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Akzeptiert RBW-FG dennoch die Kündigung, sind vor Produktionsaufnahme 50 % des Kaufpreises, nach Produktionsaufnahme 85 % des Kaufpreises vom Kunden zu bezahlen. Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder die Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, steht RBW-FG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Für jeden Fall der Kündigung durch RBW-FG, beispielsweise, weil der Kunde eine Obliegenheit nicht erfüllt, gelten die oben genannten Pauschalsätze als Schadenersatz vereinbart.
4. Lieferung – Abnahme
Erfüllungsort für die Lieferung ist das Lieferwerk von RBW-FG. Außer des Falles des Verbrauchgüterkaufes geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit Abschluss der Verladung im Werk auf den Käufer über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt. Fristen und Liefertermine beziehen sich somit auf den Abschluss der Verladung. Höchst ausnahmsweise übernimmt RBW-FG auf Vereinbarung die Lieferung frei Baustelle. Auch in diesem Falle bleibt Erfüllungsort das Lieferwerk von RBW-FG.
Fixzeiten, die zur Anlieferung vereinbart sind, gelten mit einer Kulanzregelung von + - 90 Minuten als eingehalten. Kostenpflichtige Wartezeiten und Entladezeitüberschreitungen werden immer erst ab Eintreffen auf der Baustelle berechnet. Der Kunde hat in jedem Falle dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung durch schweren LKW, Montagefahrzeug und Kran bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 55 t , bzw. 12 t je Fahrzeugachse erfolgen kann.
Telefonisch vereinbarte Liefertermine gelten nur dann als fest vereinbart, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Es ist eine Obliegenheit des Kunden die notwendigen Fundamente zu schaffen und sie als fertiggestellt RBW-FG zu melden. Geschieht dies nicht, gelten keine Lieferfristen. Auf § 643 BGB sei verwiesen.
Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt, die Ware umgehend in Augenschein zu nehmen und eventuelle Mängel unverzüglich zu rügen. Mit seiner Unterschrift quittiert er ansonsten den mangelfreien Erhalt der Ware. Bei Mängeln steht RBW-FG das Recht zu, auch auf der Baustelle Mängel nachzuarbeiten, oder nach Wahl durch RBW-FG neue Teile zu liefern. Gehen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, da Teile möglicherweise bereits fest eingebaut sind, kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Im Übrigen kann der Kunde lediglich vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Zement- und Zuschlagsstoffe sind natürliche Baustoffe. Der Kunde akzeptiert, dass Farbabweichungen auch von Bauteilen die nebeneinander versetzt werden, nicht als mangelhaft gelten. Der Kunde akzeptiert ferner, dass lunker- oder porenfreie Betonfertigteile nicht hergestellt werden können. Die Parteien gehen davon aus, dass der Kunde die Wände nachträglich beschichtet.
Auch gilt nicht als Mangel, wenn sich Haar- und Spannungsrisse zeigen, Schuhabdrücke und Abdrücke von Stapeleinrichtungen wie Paletten und Lagerhölzer sichtbar sind. Der Kunde weiß, dass bei Überstreichen von Betonflächen ohne Verputzen oder dem Spritzen der Betonflächen sich Poren und Lunker deutlich abzeichnen. Insofern ist allein der Kunde für die Auswahl der Beschichtung verantwortlich.
Grundsätzlich wird keine Sichtbetonqualität vereinbart. Garantiert RBW-FG höchst ausnahmsweise aber die Einhaltung einer bestimmten Sichtbetonklasse, hat RBW das Recht, bei Auftreten von übermäßigen Lunkern und Poren, diese entsprechend zu spachteln und zu schleifen.
Mit Ausnahme von vereinbarten Sichtbetonflächen ist es zulässig, dass Risse verpresst, gespachtelt und vernagelt werden. Diese optische Beeinträchtigung ist als ordnungsgemäße Nachbesserung zu betrachten und stellt keinen Mangel dar.
Im Übrigen sind Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Mängeln oder Spätleistungen von RBW-FG ausgeschlossen, es sei denn, dass gesetzliche Normen aus dem Produkthaftungsgesetz dem entgegenstehen oder RBW-FG gegenüber grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Sofern RBW-FG die Vertragsleistung nicht erbringt, sei es aus Unmöglichkeit, sei es, dass RBW-FG Kapazitätsengpässe hat, ist der Kunde berechtigt Schadenersatz zu verlangen, es sei denn dass RBW-FG die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf 10 % der Rechnungssumme der Teile, die nicht geliefert werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5. Gewerbliche Schutz- und Sicherungsrechte
RBW-FG geht bei Erhalt von Plänen davon aus, dass der Kunde das volle Verfügungsrecht der an RBW-FG übergebenen Pläne hat. RBW-FG ist nicht verpflichtet eigenständig zu überprüfen, ob diese Annahmen stimmen. RBW-FG selbst steht ein Urheberrecht an der von RBW gefertigten Planung zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von RBW-FG gefertigten Planungen Dritten, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu überlassen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner Eigentum von RBW-FG. Das gilt auch dann, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der gezogene Saldo anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, speziell bei Zahlungsverzug, ist RBW-FG zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesem Fall liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn RBW-FG spricht sich vom Vertrag los. Nach Rücknahme der Sache ist RBW-FG zur Verwertung befugt. Der eventuell reine Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten angerechnet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Bruttosaldos ab, die ihm aus der Weiterverarbeitung / Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner erwachsen sind. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach dieser Abtretung berechtigt. Er ist auch berechtigt, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Er hat jedoch in der Klage zu fordern, dass die Zahlung direkt an RBW-FG zu leisten ist. RBW-FG kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den jeweiligen Dritten die Abtretung offenlegt. Der Kunde versichert ferner, dass dann die abgetretenen Forderungen noch nicht anderweitig abgetreten sind. Der Kunde tritt RBW-FG auch die Forderung zur Sicherung von Forderungen RBW-FG gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung der Ware von RBW-FG wegen und in Höhe offener Forderungen von RBW-FG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. RBW-FG ist berechtigt den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahlbruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung nachweist. Sollte der Kunde hinsichtlich fälliger Forderungen in Verzug sein, steht RBW-FG das Recht Nachfolgelieferungen oder Lieferungen aus anderen Verträgen so lange zurück zu halten, bis die Forderung ausgeglichen ist.
6. Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für Streitigkeiten aller Art das für Rohrdorf / Landkreis Rosenheim belegende Gericht ausschließlich zuständig ist. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im Rechtsverhältnis zu Verbrauchern.
7. Auftragsänderungen
Nach Auftragserteilung stellt RBW-FG den internen Produktionsprozess optimal auf, d.h. RBW versucht die Teile so wirtschaftlich als möglich zu schalen und zu fertigen, um Verschnitte einzusparen. Will der Kunde nach Auftragserteilung die Produktion einzelner Teile vorziehen oder Maße zu ändern, ändert sich automatisch auch der Anteil der Schalung und der damit verbundenen Rüstzeiten. RBW ist daher berechtigt, die gewünschten Änderungen erst vorzunehmen, wenn die Parteien sich über die entstehenden Mehrkosten geeinigt haben.